Wenn Kinder Straftaten begehen
Kinder, die andere quälen, ermorden oder vergewaltigen, sind ein Aufregerthema. Auch weil man unter 14 Jahren in Deutschland laut Gesetz nicht schuldfähig ist und dementsprechend nicht strafrechtlich verurteilt werden kann. Nachdem bekannt wurde, dass drei 14-Jährige und zwei Zwölfjährige in Mülheim an der Ruhr eine Frau vergewaltigt haben sollen, fordern nun manche wieder, das Alter der Strafmündigkeit herabzusetzen. Doch kann das ein Weg sein? Kommen straffällig gewordene Kinder in Deutschland aktuell wirklich ohne jegliche Konsequenzen davon? Was geschieht mit jungen Tätern, die bereits strafmündig sind?
Straftäter unter 14 Jahren
Wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in Deutschland gemäß § 19 des Strafgesetzbuches per se nicht schuldfähig. Das heißt, die Fragen, ob eine Person im Einzelfall doch schuldfähig sein könnte, wird gar nicht erst gestellt. Doch der Ausschluss strafrechtlicher Maßnahmen bedeutet nicht, dass Täter unter 14 Jahren überhaupt keine Konsequenzen zu befürchten haben.
Zivilrechtlich können unter 14-Jährige durchaus haftbar gemacht werden und wegen ihrer Tat Schmerzensgeld, beziehungsweise Schadensersatz zahlen müssen. Denn im Zivilrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Personen regelt, sind die Altersgrenzen anders gestaffelt. Ab dem siebten Lebensjahr kann es sein, das ein Kind für einen von ihm verursachten Schaden haften muss. Nämlich dann, wenn es zum Tatzeitpunkt verstehen konnte, dass es sich schädigend verhält. Kann das Kind nicht selbst verantwortlich gemacht werden, kommt eine Haftung der Eltern in Betracht. Sie haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Im Falle der mutmaßlichen Vergewaltigung von Mülheim etwa könnte das heißen, dass sie Behandlungs- und Therapiekosten des Opfers übernehmen müssen.
Zudem können im Rahmen der Kinder- und Jugendpflege Maßnahmen und Hilfen zur Erziehung unter Aufsicht des Jugendamtes angeordnet werden. Ebenfalls möglich ist unter bestimmten Bedingungen, dass den Eltern das Sorgerecht für das straffällig gewordene Kind entzogen wird und dieses in einer Pflegefamilie oder in einem Heim untergebracht wird. Wenn ein Sachverständiger festgestellt, dass eine psychische Störung vorliegt, kann der Richter in schweren Fällen eine Unterbringung in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie anordnen. Dies wäre ein gerichtlich angeordneter Freiheitsentzug - auch wenn das Ziel hier keinesfalls Bestrafung ist, sondern eine Therapie des betroffenen Minderjährigen.
Minderjährige Straftäter ab 14 Jahren
Jugendlichen ab dem vollendeten 14. Lebensjahrwird vom Gesetzgeber grundsätzlich zugetraut, die Folgen ihrer Handlungen soweit zu überblicken, dass sie dafür strafrechtlich die Verantwortung übernehmen müssen - allerdings nicht nach dem allgemeinen Strafrecht, sondern nach dem milderen Jugendstrafrecht. Dabei steht weiterhin das Erziehungsziel im Vordergrund. So sind in dessen Rahmen zwar auch Haftstrafen möglich, sie fallen jedoch deutlich geringer aus als bei Erwachsenen.
Zusätzlich oder stattdessen können Erziehungsmaßregeln wie Sozialstunden sowie Maßnahmen der Sicherung angeordnet werden: bei schweren Sexualdelikten etwa eine Sicherheitsverwahrung. Das Jugendstrafrecht wird bei Personen bis zur Vollendung des 17. Lebensjahrs, im Zweifelsfall auch des 21. Lebensjahrs angewendet. Die Möglichkeiten einer zivilrechtlichen Verurteilung und von Maßnahmen der Kinder- und Jugendpflege sind bei strafmündigen Jugendlichen natürlich weiterhin gegeben.
Ist eine Strafmündigkeit ab 14 Jahren sinnvoll?
Die Altersgrenze von 14 Jahren ist nicht exakt wissenschaftlich begründet, sondern sie ist eine rechtspolitische Festsetzung des Gesetzgebers. In anderen Ländern gelten Kinder und Jugendliche teilweise früher (in Großbritannien bereits mit zehn Jahren) oder später (in Portugal erst mit 16 Jahren) als schuldfähig. Die Vereinten Nationen empfehlen, das Mindestalter für die Strafmündigkeit nicht unterhalb des vollendeten 12. Lebensjahrs festzulegen.
Wer nun nach einer Absenkung des Strafmündigkeitsalters ruft, sollte einiges bedenken: Egal wo diese Grenze auch konkret liegt, es wird immer wieder Fälle geben, die zu Ergebnissen führen, die Teile der Öffentlichkeit unfair finden. Zudem ist umstritten, ob eine stärkere Kriminalisierung geeignet ist, die Zahl von Straftaten zu senken und ob das "Wegsperren" von Jugendlichen den Tätern oder der Gesellschaft einen Nutzen bringt.
Straftäter unter 14 Jahren
Wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in Deutschland gemäß § 19 des Strafgesetzbuches per se nicht schuldfähig. Das heißt, die Fragen, ob eine Person im Einzelfall doch schuldfähig sein könnte, wird gar nicht erst gestellt. Doch der Ausschluss strafrechtlicher Maßnahmen bedeutet nicht, dass Täter unter 14 Jahren überhaupt keine Konsequenzen zu befürchten haben.
Zivilrechtlich können unter 14-Jährige durchaus haftbar gemacht werden und wegen ihrer Tat Schmerzensgeld, beziehungsweise Schadensersatz zahlen müssen. Denn im Zivilrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Personen regelt, sind die Altersgrenzen anders gestaffelt. Ab dem siebten Lebensjahr kann es sein, das ein Kind für einen von ihm verursachten Schaden haften muss. Nämlich dann, wenn es zum Tatzeitpunkt verstehen konnte, dass es sich schädigend verhält. Kann das Kind nicht selbst verantwortlich gemacht werden, kommt eine Haftung der Eltern in Betracht. Sie haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Im Falle der mutmaßlichen Vergewaltigung von Mülheim etwa könnte das heißen, dass sie Behandlungs- und Therapiekosten des Opfers übernehmen müssen.
Zudem können im Rahmen der Kinder- und Jugendpflege Maßnahmen und Hilfen zur Erziehung unter Aufsicht des Jugendamtes angeordnet werden. Ebenfalls möglich ist unter bestimmten Bedingungen, dass den Eltern das Sorgerecht für das straffällig gewordene Kind entzogen wird und dieses in einer Pflegefamilie oder in einem Heim untergebracht wird. Wenn ein Sachverständiger festgestellt, dass eine psychische Störung vorliegt, kann der Richter in schweren Fällen eine Unterbringung in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie anordnen. Dies wäre ein gerichtlich angeordneter Freiheitsentzug - auch wenn das Ziel hier keinesfalls Bestrafung ist, sondern eine Therapie des betroffenen Minderjährigen.
Minderjährige Straftäter ab 14 Jahren
Jugendlichen ab dem vollendeten 14. Lebensjahrwird vom Gesetzgeber grundsätzlich zugetraut, die Folgen ihrer Handlungen soweit zu überblicken, dass sie dafür strafrechtlich die Verantwortung übernehmen müssen - allerdings nicht nach dem allgemeinen Strafrecht, sondern nach dem milderen Jugendstrafrecht. Dabei steht weiterhin das Erziehungsziel im Vordergrund. So sind in dessen Rahmen zwar auch Haftstrafen möglich, sie fallen jedoch deutlich geringer aus als bei Erwachsenen.
Zusätzlich oder stattdessen können Erziehungsmaßregeln wie Sozialstunden sowie Maßnahmen der Sicherung angeordnet werden: bei schweren Sexualdelikten etwa eine Sicherheitsverwahrung. Das Jugendstrafrecht wird bei Personen bis zur Vollendung des 17. Lebensjahrs, im Zweifelsfall auch des 21. Lebensjahrs angewendet. Die Möglichkeiten einer zivilrechtlichen Verurteilung und von Maßnahmen der Kinder- und Jugendpflege sind bei strafmündigen Jugendlichen natürlich weiterhin gegeben.
Ist eine Strafmündigkeit ab 14 Jahren sinnvoll?
Die Altersgrenze von 14 Jahren ist nicht exakt wissenschaftlich begründet, sondern sie ist eine rechtspolitische Festsetzung des Gesetzgebers. In anderen Ländern gelten Kinder und Jugendliche teilweise früher (in Großbritannien bereits mit zehn Jahren) oder später (in Portugal erst mit 16 Jahren) als schuldfähig. Die Vereinten Nationen empfehlen, das Mindestalter für die Strafmündigkeit nicht unterhalb des vollendeten 12. Lebensjahrs festzulegen.
Wer nun nach einer Absenkung des Strafmündigkeitsalters ruft, sollte einiges bedenken: Egal wo diese Grenze auch konkret liegt, es wird immer wieder Fälle geben, die zu Ergebnissen führen, die Teile der Öffentlichkeit unfair finden. Zudem ist umstritten, ob eine stärkere Kriminalisierung geeignet ist, die Zahl von Straftaten zu senken und ob das "Wegsperren" von Jugendlichen den Tätern oder der Gesellschaft einen Nutzen bringt.
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